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Wer ist berechtigt Förderung zu erhalten?

Der Zuwendungsempfänger ist ein landwirtschaftlicher Betrieb gemäß der Definition im Artikel 2 des Agrargesetzes.

Was sind die Voraussetzungen um eine Förderung zu erhalten?

Antragstellung

Die Antragstellung muss jährlich im Rahmen des Flächenantrages respektiv der Weinbaukarteierhebung erfolgen, indem das entsprechende Feld „JA“ angekreuzt wird
oder
über ein entsprechendes Antragschreiben, unabhängig vom Flächenantrag.  Einsendeschluss ist jährlich der 31. Dezember für Verträge betreffend das Folgejahr.

Beihilfefähige Flächen

Im Großherzogtum Luxemburg bewirtschaftete Flächen.

Art und Höhe der Förderung

Die Beihilfe auf den anfallenden Versicherungsprämien beträgt 65 %.

Die Beihilfe wird direkt mit dem Versicherer abgerechnet. Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer nur die normalerweise zu zahlende Versicherungsprämie abzüglich der Beihilfe in Rechnung
(Prämienbetrag – 65% staatliche Beihilfe = Rechnungsbetrag).

Maximalwerte der Versicherungsprämien und Beihilfegrenzen (BHG):

Seit dem aktuellen Kalenderjahr 2017 gelten für die Berechnung der Beihilfe folgende Maximalwerte der Versicherungsprämien:

  • 400€    pro Hektar für Ackerbaukulturen (BHG: 65% von 400€ = 260€/ha)
  • 5.000€ pro Hektar für Weinberge (BHG: 65% von 5.000€ = 3.250€/ha)

Weitere Informationen zur Förderung finden Sie hier.

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